Cluster E · Vollstationäre Pflege
Pflegeheim-Eigenanteil 2026
Der Eigenanteil im Pflegeheim besteht aus mehreren Komponenten: einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE), Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten. Hier eine ehrliche Übersicht.
Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG-Übersicht „Leistungsansprüche 2026", 11.12.2025) und Sozialgesetzbuch XI (insbesondere §§ 14, 15, 18, 28a, 30, 36, 37, 38, 40, 41, 42a, 43, 43c, 45b SGB XI). Reform Entlastungsbudget §42a SGB XI gültig seit 01.07.2025. Stand: April 2026. Verbindlich ist ausschließlich die Begutachtung durch MD bzw. MEDICPROOF.
Wir sind affiliate-frei.
Wir empfehlen keine Pflegehilfsmittel-Boxen, keine Pflegezusatzversicherungen, keine Pflegedienste. Du bekommst hier ehrliche Information ohne Lead-Gen-Hintertürchen. Wenn du konkrete Beratung willst: kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI bei deiner Pflegekasse oder im örtlichen Pflegestützpunkt.
Was zahlt die Pflegekasse?
Der Pflegekassen-Anteil ist nach Pflegegrad fest:
| Pflegegrad | Pro Monat |
|---|---|
| PG 1 | 131 € |
| PG 2 | 805 € |
| PG 3 | 1.319 € |
| PG 4 | 1.855 € |
| PG 5 | 2.096 € |
Was zahlst DU im Heim?
Der Eigenanteil setzt sich aus 4 Bestandteilen zusammen:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Pflegekosten, die über den Kassenanteil hinausgehen. Bundesdurchschnitt 2026: ~1.400 €/Monat. Wird vom Leistungszuschlag (§43c) reduziert.
- Unterkunft + Verpflegung: rund 800 €/Monat
- Investitionskosten: rund 500 €/Monat (Gebäude-Refinanzierung)
- Ausbildungsumlage: rund 100 €/Monat (für Ausbildung neuer Pflegekräfte)
Bundesweiter Eigenanteil-Durchschnitt 2026 (1. Jahr im Heim, vor Leistungszuschlag): rund 2.800 €/Monat.
Bundesländer-Unterschiede
Der Eigenanteil schwankt regional erheblich:
- NRW, Bayern, Baden-Württemberg: oft über 3.000 €/Monat
- Hessen, Niedersachsen: rund 2.500 €/Monat
- Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern: oft unter 2.000 €/Monat
Aktuelle, regional differenzierte Daten findest du beim VdK und im Pflegeportal des GKV-Spitzenverbands (pflege.de).
Wenn die Rente nicht reicht: Hilfe zur Pflege
Reicht die eigene Rente plus Pflegekassen-Anteil nicht aus, springt die Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII („Hilfe zur Pflege") ein. Voraussetzung: Eigenes Vermögen unter 10.000 € (Schonvermögen). Bei Ehepaaren wird das Einkommen des Partners teilweise herangezogen.
Auch Kinder können zum Elternunterhalt herangezogen werden, ABER: erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 € (Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020).