Cluster B · Leistungsarten · Reform 2025
Entlastungsbudget §42a SGB XI — Reform 01.07.2025
Verhinderungspflege (vorher 1.685 €) und Kurzzeitpflege (vorher 1.854 €) wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € zusammengeführt. Die 6-monatige Vorpflegezeit ist entfallen. Viele Konkurrenz-Rechner zeigen noch die alten getrennten Werte.
Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG-Übersicht „Leistungsansprüche 2026", 11.12.2025) und Sozialgesetzbuch XI (insbesondere §§ 14, 15, 18, 28a, 30, 36, 37, 38, 40, 41, 42a, 43, 43c, 45b SGB XI). Reform Entlastungsbudget §42a SGB XI gültig seit 01.07.2025. Stand: April 2026. Verbindlich ist ausschließlich die Begutachtung durch MD bzw. MEDICPROOF.
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Wir empfehlen keine Pflegehilfsmittel-Boxen, keine Pflegezusatzversicherungen, keine Pflegedienste. Du bekommst hier ehrliche Information ohne Lead-Gen-Hintertürchen. Wenn du konkrete Beratung willst: kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI bei deiner Pflegekasse oder im örtlichen Pflegestützpunkt.
Reform 01.07.2025 — Entlastungsbudget §42a SGB XI
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zusammengelegt.
Bis 30.06.2025 (alte Regelung)
- Verhinderungspflege:1.685 €/Jahr
- Kurzzeitpflege:1.854 €/Jahr
- Vorpflegezeit:6 Monate
- Flexibilität:getrennt
Ab 01.07.2025 (NEU §42a)
- Gemeinsamer Topf:3.539 €/Jahr
- Vorpflegezeit:ENTFÄLLT
- Flexibilität:vollständig flexibel
- Ab Pflegegrad:2
Vorteil für Familien: Das Budget steht ab Bewilligung des Pflegegrads 2 sofort zur Verfügung — auch wenn der pflegende Angehörige noch keine 6 Monate gepflegt hat.
Was ist neu an §42a SGB XI?
Bis zum 30.06.2025 waren Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zwei getrennte Töpfe — mit unterschiedlichen Beträgen, unterschiedlichen Voraussetzungen und vor allem mit der berüchtigten 6-monatigen Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege. Familien, die plötzlich mit einem Pflegefall konfrontiert wurden, konnten das Budget für die Verhinderung der Hauptpflegeperson erst nach 6 Monaten abrufen — eine oft dramatische Lücke.
Mit der Reform zum 01.07.2025 hat der Gesetzgeber beide Töpfe zusammengelegt:
- 3.539 € pro Jahr (gemeinsamer Topf, ab Pflegegrad 2)
- Vorpflegezeit ENTFÄLLT — das Budget steht ab Bewilligung des Pflegegrads 2 sofort zur Verfügung
- Vollständig flexibel: Du kannst frei entscheiden, wie viel davon für Verhinderungs- und wie viel für Kurzzeitpflege genutzt wird
- Pflegegeld läuft bei Verhinderungspflege weiter (50 % für bis zu 6 Wochen)
Wann nutzt man Verhinderungspflege?
Wenn die Hauptpflegeperson (typischerweise ein Angehöriger) die Pflege vorübergehend nicht leisten kann — durch Urlaub, Krankheit, einen Wochenend-Termin oder einfach ein paar freie Stunden. Die Verhinderungspflege springt dann ein:
- Stundenweise (Nachbarschaftshilfe, Bekannte, Pflegedienst)
- Tageweise (Wochenend-Auszeit)
- Wochenweise (Urlaub der Pflegeperson)
Wann nutzt man Kurzzeitpflege?
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist und eine stationäre Versorgung nötig wird — typischerweise:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Versorgung noch nicht organisiert ist
- Wenn eine Krise akut ist und die häusliche Pflege überfordert
- Als „Test" vor einer dauerhaften Pflegeheim-Entscheidung
Aus dem Entlastungsbudget werden die pflegerischen Kosten erstattet — nicht aber Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (die zahlst du als Eigenanteil oder kombinierst sie mit dem Entlastungsbetrag).
Wie beantragst du es?
- Pflegegrad 2 oder höher muss bewilligt sein (Vorpflegezeit entfällt!)
- Antrag formlos bei deiner Pflegekasse — am besten noch vor der geplanten Auszeit oder Kurzzeitpflege
- Rechnungen aufbewahren (Pflegedienst, Kurzzeitpflege-Einrichtung, ggf. Honorar-Vereinbarung mit Privatperson)
- Erstattung kannst du bis zum Jahresende beantragen