Cluster B · Leistungsarten
Pflegegeld 2026 — Beträge nach Pflegegrad
Pflegegeld nach §37 SGB XI ist die zentrale Geldleistung für die häusliche Pflege durch Angehörige. Die Beträge wurden zum 01.01.2025 um 4,5 % erhöht und gelten 2026 unverändert.
Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG-Übersicht „Leistungsansprüche 2026", 11.12.2025) und Sozialgesetzbuch XI (insbesondere §§ 14, 15, 18, 28a, 30, 36, 37, 38, 40, 41, 42a, 43, 43c, 45b SGB XI). Reform Entlastungsbudget §42a SGB XI gültig seit 01.07.2025. Stand: April 2026. Verbindlich ist ausschließlich die Begutachtung durch MD bzw. MEDICPROOF.
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Wir empfehlen keine Pflegehilfsmittel-Boxen, keine Pflegezusatzversicherungen, keine Pflegedienste. Du bekommst hier ehrliche Information ohne Lead-Gen-Hintertürchen. Wenn du konkrete Beratung willst: kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI bei deiner Pflegekasse oder im örtlichen Pflegestützpunkt.
Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Pro Monat |
|---|---|
| PG 1 | — |
| PG 2 | 347 € |
| PG 3 | 599 € |
| PG 4 | 800 € |
| PG 5 | 990 € |
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld nach §37 SGB XI ist eine Geldleistung, die die Pflegekasse monatlich an die pflegebedürftige Person zahlt — als Anerkennung dafür, dass die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernommen wird. Es ist steuerfrei (§3 Nr. 1a EStG).
Die pflegebedürftige Person kann das Pflegegeld nach eigenem Ermessen weiterreichen — typischerweise an die Hauptpflegeperson. Auch diese Weiterleitung ist steuerfrei.
Pflichtberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze durchführen lassen. Diese sind verpflichtend und sollen sicherstellen, dass die häusliche Pflege qualitativ gut läuft.
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlicher Beratungseinsatz
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlicher Beratungseinsatz
- Bei Verweigerung: Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder aussetzen
- Beratung erfolgt durch zugelassene Pflegedienste oder Pflegestützpunkte
Wann steigt das Pflegegeld wieder?
Letzte Erhöhung war zum 01.01.2025 um 4,5 % (PUEG). 2026 und 2027 sind Fortschreibungsjahre — die Beträge gelten unverändert weiter. Die nächste Dynamisierung erfolgt frühestens am 01.01.2028 und soll sich an der Kerninflationsentwicklung orientieren (§30 SGB XI in der neuen Fassung).